Satzung des Turn- und Sportvereins
Weserstrand Wasserstraße von 1912 e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der am 17. Januar 1912 zu Wasserstraße gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Weserstrand von 1912 Wasserstraße e.V.“ hat seinen Sitz in Petershagen, Ortsteil Wasserstraße und ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1038 beim Amtsgericht Minden eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Turn- und Sportverein „Weserstrand“ von 1912 Wasserstraße e.V. mit Sitz inPetershagen, Ortsteil Wasserstraße, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen und des allgemeinen Sports in Breiten- wie in Leistungsform, um der gesundheitlichen Ertüchtigung aller Mitglieder zu dienen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erst er Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach der Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt. Der Verein hat Mitglieder, Jugendliche, Schüler und Ehrenmitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Aufnahme, Austritt
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichem Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dem aufgenommenen neuen Mitglied händigt er zum Zeichen der Aufnahme den Mitgliedsausweis aus. Die Nichtaufnahme wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Verein ist zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Geschieht der Austritt vor Ende eines laufenden Kalendervierteljahres, so muss für dieses der Beitrag bezahlt werden.
§ 5 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: bei Verstößen gegen die Turn- und Sportordnung bei Nichtbefolgen von Anordnungen des Vorstandes und seiner Beauftragten bei anhaltender Teilnahmslosigkeit an dem Leben des Vereins bei unehrenhaftem Verhalten, bei Nichtzahlung der Beiträge für zwei volle Kalenderjahre trotz Mahnung. Dem betroffenen Mitglied ist hierüber Kenntnis zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der Vereinsversammlung anrufen, welche endgültig entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder können nach Ablauf eines Jahres um Wiederaufnahme bitten.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, die in der Höhe durch die Mitgliederhauptversammlung festgesetzt werden und sich nach dem vom Landessportbund aufgestellten Mitgliedsbeitragssätzen richten sollen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Soziale Staffelungen in der Beitragsbemessung können eingerichtet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten
Sämtliche Mitglieder, Jugendliche und Schüler sind berechtigt, an den Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
In den Versammlungen sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahre an voll stimmberechtigt.
Für Jugendliche vom 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Schüler gilt die Jugendordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Er wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vertreten durch den
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Kassenwart
- Oberturnwart
- Geschäftsführer
- Fußballspartenleiter
- Volleyballwart
Zur Vertretung berechtigt ist der 1. Vorsitzende allein oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Vorstand gehören weiter ohne gerichtliche Vertretungsbefugnis:
- Schriftführer
- Sozialwart
- Kassenwart
- Leichtathletik-Spartenleiter
- Jugendwart
- Fußballspartenleiter
- Volleyballwart
Die Mitgliederversammlung kann den Stellvertreter und weitere Verantwortliche für den Turn- und Spielbetrieb (Turn- und Sportwarte) nach Bedarf bestellen.
§ 9 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.
Im Interesse einer kontinuierlichen Vorstandsarbeit erfolgt vom Jahre 1977 an jährlich immer nur die Wahl des halben Vorstandes. Also:
1. Jahr
1. Vorsitzender
Oberturnwart
Schriftführer
Kassenwart
Leichtathletik-Spartenleiter
2. Fußballspartenleiter
2. Volleyballwart
2. Jahr
2. Vorsitzender
1. Kassenwart
Geschäftsführer
Sozialwart
1. Fußballspartenleiter
1. Volleyballwart
Alle weiteren Amtsträger sowie Platzkassierer, Platzwart, Materialverwalter usw. werden nach den Erfordernissen in erweiterten Vorstandssitzungen bestimmt bzw. gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bis zur nächsten Hauptversammlung die einstweilige Besetzung des Amtes auf Vorschlag des Vorstandes.
Wiederwahl ist zulässig.
Eine Amtsenthebung ist durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung zulässig.
§ 10 Befugnisse des Vorstandes
Dem vertretungsberechtigen Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen und leitet die Verhandlungen des Vorstandes; er beruft den Vorstand oder in bestimmten Fällen weitere Verantwortliche des Turn- und Spielbetriebes (Turn- und Sportwarte, Übungsleiter usw.) ein, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordert oder drei Mitglieder des Vorstandes dieses beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Einer vorherigen Bekanntgabe der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen sind Protokolle zu führen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und hat der ordentlichen Jahreshauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder eines befugten Stellvertreters leisten.
Der Schriftführer oder der Geschäftsführer übernimmt den Schriftverkehrs des Vereins und fertigt von den Versammlungen und Vorstandssitzungen Niederschriften an, die vom Verhandlungsführer mit zu unterschreiben sind.
Der Vorstand hat der Jahreshauptversammlung einen Bericht über das vergangene Sportjahr vorzulegen.
Der Sozialwart regelt die Angelegenheiten im Rahmen der Verpflichtungen gegenüber der Sporthilfe e.V. (Landessportbund Nordrhein-Westfalen).
Dem Oberturnwart obliegt in Gemeinschaft mit den Fachwarten und Übungsleitern die Ordnung des gesamten Turn- und Spielbetriebes im Rahmen der erlassenen Bestimmungen.
Dem Spartenleiter obliegt in Gemeinschaft mit Obleuten, Mannschaftsbetreuern und Übungsleitern die Ordnung im Spielbetrieb im Rahmen der Bestimmungen des WFV und FLVW.
Die Vereinsjugend wird durch einen von ihr gewählten und von der Hauptversammlung bestätigten Jugendwart vertreten.
Verantwortliche der Übungsstunden sind die Übungsleiter, die im Übungsplan eingesetzt werden.
Die Aufstellung des Übungsplanes obliegt dem Vorstand nach vorheriger Absprache mit den Betroffenen.
§11 Hauptversammlung
Im ersten Monat des Kalenderjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen durch ortsübliche Bekanntgabe und öffentlichen Aushang im Schaukasten der Kulturgemeinschaft bei der Volksbank Petershagen, Geschäftsstelle Wasserstraße.
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.
Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich einzubringen und müssen wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Hauptversammlung sind:
- Bericht des Vorstandes
- Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge und des Haushaltsplanes
- Anträge
- Verschiedenes
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder des Vereins anwesend sind.
Ein Zusammenschluss des Vereins mit anderen Vereinen ist zulässig, wenn dadurch Idee und Zweck des Vereins nicht gefährdet werden.
Sollte eine einzelne Abteilung aus dem Vereingelöst werden, z.B. im Rahmen einer notwendigen Neuordnung oder Fusion, so ist ein Mehrheitsbeschluss von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder einer ausdrücklich dazu eingetretenen Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 13 Mitgliederversammlung
Mindestens halbjährlich kann eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch ortsübliche Bekanntgabe.
Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Außerordentliche Hauptversammlungen
In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist einzuberufen, sofern ein Viertel der Mitglieder sie beantragen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung analog der Regelung in § 13 dieser Satzung.
§ 15 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Deutschen Turnerbund und Westfälischen Turnerbund sowie dem Westdeutschen Fußballverband und dem Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen an.
Als Mitglied dieser Verbände erkennt der Verein die betreffenden Satzungen und Ordnungen an. Der Austritt aus denselben kann nur durch Dreiviertelmehrheit einer Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
§ 16 Vereinsvermögen
Das bei Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt zu gleichen Teilen an die nach § 15 dieser Satzung genannten übergeordneten Fachverbände mit der Maßgabe, dass es nur für sportlich-gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Auch bedürfen Satzungsänderungen, soweit sie sich auf die Vermögensbildung beziehen, der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Aufgestellt und anerkannt: Laut Jahreshauptversammlung.
Die Satzung des TuS Wasserstraße zum Download im PDF-Format gibt es hier: